Sozialversicherungs-Geschichte.

Daten und Fakten zur Entwicklung der sozialen Gesetzgebung in Deutschland.
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-sd-
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Sozialversicherungs-Geschichte.

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Die Zeit des Ersten Weltkriegs und die Nachkriegszeit.

Die große Gesetzgebung der Reichsversicherung trat im
wesentlichen gerade in Kraft, als der Erste Weltkrieg aus-
brach. Die jedem Gesetz notwendige Anlaufzeit war da-
her dem Gesetzeswerk der Reichsversicherung nicht ge-
geben. Sie mußte sofort die schwersten Stürme des
Krieges, der Nachkriegszeit, der Arbeitslosigkeit, des
Währungsverfalls und der Währungsfestigung (1914 bis
1928) sowie die Zeit der finanziellen, wirtschaftlichen
und sozialen Notstände (1929 bis 1932) über sich erge-
hen lassen.

Die Jahre 1929 bis 1932 standen in der Sozialversicherung
im Zeichen der allgemeinen finanziellen, wirtschaftlichen
und sozialen Notstände. Der Reichspräsident versuchte
seit 1930 diese mit Notverordnungen zu beheben, die er
auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung er-
ließ.

Die Zeit des nationalsozialistischen Staats (1933-1945).

In den Jahren 1933-1945 kam es zu umfangreichen Änder-
ungen im Bereich der Sozialversicherung. Wie auf allen
Rechtsgebieten, so versuchte man, auch den Gesetzen der
Sozialversicherung die Züge der politischen Staats- und
Wirtschaftsauffassung des Nationalsozialismus zu geben.
Der bereits in der Bismarck'schen Sozialgesetzgebung zum
Ausdruck gebrachte und in der Folgezeit weiter entwickelte
Gedanke einer von der Selbstverwaltung der Beteiligten
verantwortlich getragenen Sozialversicherung wurde be-
seitigt. An die Stelle des Selbstverwaltungsprinzips wurden
die Aufgaben der Selbstverwaltungsorgane - Ausschuß und
Vorstand - von dem 'Leiter' des Versicherungsträgers zu-
sammengefaßt und hierin die Einführung des nationalso-
zialistischen Führerprinzips in der Sozialversicherung ge-
sehen. Das Ausnahmerecht gegenüber Minderheiten,
Andersgläubigen, politischen Gegnern fand ebenso wie die
Vorschriften über die Rassengesetzgebung oder über die
Einschränkung der politischen Freiheit Eingang in das Sozi-
alversicherungsrecht dieser Jahre.
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