Das Recht zur Koalition.
Heute hat jedermann in Deutschland das grundgesetzlich
verbriefte Recht, "zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden"
(Art. 9 Abs. 3 GG). Einher geht mit diesem Recht das Recht
auf Streik zur Durchsetzung von Forderungen, sonst wären
Kollektivverhandlungen nur "kollektives Betteln" (BAG
10.6.80).
Erstmals gab es im Revolutionsjahr 1848 für kurze Zeit eine
Koalitions- und Versammlungsfreiheit: Nationale Gewerk-
schaften gründeten sich, versuchten Arbeits- und Lebens-
bedingungen ihrer Mitglieder über Tarifverträge und Streiks
zu verbessern. Dieses Recht sollte in der Verfassung des
Deutschen Reichs vom 28. März 1848 festgeschrieben wer-
den. Doch die Revolution scheiterte, die Verfassung trat nie
in Kraft.
Erst mit der Weimarer Reichsverfassung 1919 fand sich das
Koalitionsrecht erstmals als Grundrecht verankert (Art. 159
WRV), doch nicht lange. Unter Hitler wurden mit der soge-
nannten 'Reichstagsbrandverordnung' (Februar 1933) die
Grundrechte der Bürger und damit auch das Koalitionsrecht
weitesgehend aufgehoben, bevor knapp einen Monat später
der Demokratie durch das 'Ermächtigungsgesetz' der Boden
entzogen wurde.
Nach der Befreiung Deutschlands durch die Alliierten ent-
standen 1949 zwei deutsche Staaten: die BRD ausgestattet
mit einem Grundgesetz, die DDR mit einer Verfassung.
Während in der DDR die ursprünglich gewährte Koalitions-
freiheit (Art. 14 DDRV) 1968 aufgehoben wurde, gilt Art. 9
Abs 3 GG in der Bundesrepublik bis heute. Zusammen mit
dem Tarifvertragsgesetz von 1949 bildet es seither den ge-
setzlichen Rahmen für gewerkschaftliches Handel.
Quelle: Hartmut Simon. In: verdi publik 3-2024.
Das Recht zur Koalition.
Daten und Fakten zur Entwicklung der sozialen Gesetzgebung in Deutschland.
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