UN-Gründung am 26. Juni 1945.

Zeitgeschichtlich flankierende Ereignisdaten der Gewerkschaftgeschichte.
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-sd-
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UN-Gründung am 26. Juni 1945.

Beitrag von -sd- »

UN-Gründung. Im Glauben an die Menschenrechte..

Nach der Katastrophe des Zweiten Weltkriegs mit Millionen von Menschen-
opfern, den Vertreibungen und Verwüstungen wurde am 26. Juni 1945
in San Francisko die internationale Organisation der Vereinten Nationen
(UN) gegründet. Die Mitgliedsstaaten der UN bekannten sich damals in
der 'Charta der Vereinten Nationen' zu den fundamentalen Menschen-
rechten, zur Wahrung des Friedens und zur Förderung des sozialen Fort-
schrittes aller Völker der Welt.

Im gleichen Sinne bekundeten die deutschen Heimatvertriebenen in der
'Charta der Heimatvertriebenen' unter Verzicht auf Rache und Vergeltung
ihren festen Willen, jederzeit für Menschenwürdigkeit, Friede und Freiheit
einzutreten. Sie richten zum diesjährigen Jahrestag der UN erneut ihren
dringenden Appell an die freien Völker der Welt, das erlittene Unrecht
ihrer Vertreibung nach dem durch die Charta der Vereinigten Nationen
anerkannten Grundsatz der Selbstbestimmung zu beseitigen und ihr Recht
auf die angestammte Heimat anzuerkennen.

Quelle: OSTPREUSSEN-WARTE, November 1952

-

Im Dienste des Friedens.

Am 26. Juni 1945 unterzeichneten die Vertreter der Gründer-
nationen der Vereinten Nationen in San Franzisko die Charta
der neuen Weltorganisation. Eine der Hauptaufgaben der
Vereinten Nationen gemäß der Charta ist es, den Weltfrieden
und die internationale Sicherheit zu wahren
. Zu diesem Zweck
kann der Sicherheitsrat Zwangsmaßnahmen - notfalls auch
militärischer Art - gegen einen Aggressor beschließen.

Den Konferenzteilnehmern in San Franzisko war klar, daß die
politischen und ideologischen Gegensätze der Staaten, die
entschlossen an ihrer Souveränität festhalten, nicht die Ge-
meinsamkeit gestattet, die erforderlich ist, um ein wirksames
System der kollektiven Sicherheit zu schaffen, ein System, das
gegen jeden Aggressor funktionsfähig sein würde. Das bedeu-
tet, die Organe der Vereinten Nationen können Regelungen
nur empfehlen, nicht aber streitenden Konfliktparteien auf-
zwingen.

Die Konferenz von San Franzisko hat also nicht das Fundament
für eine Weltregierung gelegt. Das Sicherheitssystem enthält
wohl Elemente eines Systems der kollektiven Sicherung, doch
bleibt der Einfluß der Großmächte dominierend. Das immer
wieder kritisierte 'Veto' ist nicht eine Schwäche der Charta:
es ist nur der formale Ausdruck der Sonderrolle der Groß-
mächte. Bei den Diskussionen um das 'Großmächte-Veto' ist
immer nur die Einschränkung eines Mißbrauchs seiner Anwen-
dung, niemals jedoch die Abschaffung der 'Einstimmigkeits-
Klausel' das Thema gewesen.

Die UNO kann Krisen im Bereich der kleineren Staaten beile-
gen, wenn keine Großmachtinteressen auf dem Spiel stehen;
sie fungiert als eine permanente diplomatische Konferenz
und erleichtert dadurch den Interessenausgleich. Durch ihre
nahezu universale Mitgliedschaft kann die Weltorganisation
einen eng umgrenzten politisch-moralischen Einfluß einer
"Weltmeinung" in der internationalen Politik geltend machen,
wenn unter den Mitgliedern eine hinreichend große Überein-
stimmung besteht.

Wahrscheinlich ist die Ausschaltung der Anwendung von Ge-
walt die einzig mögliche Basis für friedliche und dauerhafte
Konfliktregelungen, die allerdings oft erst nach langen Ver-
handlungen herbeigeführt werden können.

Quelle:
Hilmar Werner Schlüter auszugsweise in einer längeren
Ausführung '25 Jahre Vereinte Nationen' in DAS PARLAMENT.
27. Juni 1970.
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