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Richtlinien zur Eingliederung älterer Angestellter.

Verfasst: 21.05.2019, 21:19
von -sd-
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Zur Eingliederung älterer Angestellter.
Neue Richtlinien der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung.


Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat
einen Runderlaß herausgegeben, der die Unterbringung älterer Angestellter
betrifft, über die Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme hinaus
soll durch besondere Maßnahmen die Vermittlung der älteren Angestellten
gefördert werden.

Die Arbeitsämter sind danach angewiesen, sich mit Betrieben in Verbindung
zu setzen, um ihnen qualifizierte und geeignete Kräfte aus den Reihen der
älteren Angestellten vorzuschlagen. Ein entsprechender Aufruf ist von der
Bundesvereinigung des Deutschen Arbeitgeberverbandes an die Arbeitgeber
ergangen. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, bei Neueinstellungen die
Berufserfahrung der älteren Angestellten zu nützen und die Auswahl in Zu-
sammenarbeit mit den Arbeitsämtern vorzunehmen. Um diesen Personenkreis
unterzubringen, ist Voraussetzung, daß die vorgeschlagenen Bewerber für
den vorgesehenen Arbeitsplatz in vollem Umfang geeignet sind. Bei älteren
Angestellten, die berufsentwöhnt sind oder deren Kenntnisse nachgelassen
haben oder nicht mehr den heutigen Ansprüchen genügen, hat das Arbeitsamt
zu prüfen, ob ihnen geeignete Fortbildungsmaßnahmen vorgeschlagen werden
sollen. Diese beruflichen Bildungsmaßnahmen sollen auf eine möglichst breite
Grundlage gestellt und den besonderen Bedürfnissen der Betriebe und den
besonderen Bedürfnissen der Angestellten angepaßt werden. Als Beispiele
werden angeführt Lehrgänge in Buchführung, Lehrgänge für Betriebswirt-
schaftslehre, für Kontorpraxis, für Spediteure, für Verwaltungsangestellte,
Lehrgänge in Form sogenannter Übungsfirmen, zur Fortbildung in Fremd-
sprachen, Refa-Lehrgänge, Lehrgänge in Kurzschrift und Maschinenschreiben.
Von besonderer Wichtigkeit ist, daß das Arbeitsamt bei Angestellten, die in
verkehrsungünstigen Bezirken wohnen, die Einrichtung von Internatslehr-
gängen zu prüfen hat. Wenn für einen Lehrgang die ausreichende Zahl von
Teilnehmern nicht vorhanden ist, soll Einzelförderung in größerem Umfang
gewährt werden, und zwar im Rahmen des § 137 AVAVG. Bewährt haben sich
hiernach Unterstützungen für die Fortbildung in Buchhaltung, Kurzschrift,
Maschinenschreiben, Plakatschrift, Dekoration, Steuerwesen oder zum Erwerb
eines Führerscheins. Es sollen ferner die in den Arbeitsämtern vorhandenen
Übungsschreibmaschinen den arbeitslosen älteren Angestellten weitgehend
nutzbar gemacht werden. Die Fortbildungslehrgänge sollen auch für die
Werbung zur Einstellung älterer Angestellter genutzt werden. Es empfiehlt
sich, Arbeitgeber zu Abschlußveranstaltungen solcher Lehrgänge einzuladen.

Bei den Personengruppen, die erst in der Kriegs- und Nachkriegszeit aus
anderen Tätigkeiten in die Angestelltenberufe gekommen sind, und nicht
über die entsprechende Vorbildung als Angestellte verfügen, ist eine Um-
gruppierung in andere Berufsgruppen vorzunehmen, wenn sie die Möglichkeit
einer Vermittlung in einen anderen Beruf erleichtert. Ein Zwang soll bei
solch einer Umgruppierung nicht ausgeübt werden. Eine intensive vertrauens-
volle Arbeitsberatung auch für berufsfremd tätige Angestellte wird anempfohlen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Anlernvorschüsse zur Erlernung
der vollen Fertigkeit im Beruf gewährt werden. Bei der Gewährung von Arbeits-
platzkrediten ist weiter darauf hinzuwirken, daß ältere Angestellte in erster
Linie berücksichtigt werden. Ebenso ist bei der Umsiedlung dieser Personen-
kreis soweit wie möglich mit einzubeziehen.

Für diese Vermittlung der älteren Angestellten sind die Möglichkeiten, die
sich aus den Richtlinien der Arbeitsaufnahme ergeben, voll auszuschöpfen.
Dies gilt besonders für die Gewährung der Vorstellungskosten, die nach dem
Erlaß für den Personenkreis der älteren Angestellten großzügig anzuwenden
sind. Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sollen die Stellenanzeigen ohne
Altersangaben machen und ferner die Angestellten anhalten, Bewerbungen
sorgfältig zu erstellen. Auch im Rahmen der werteschaffenden Arbeitslosen-
fürsorge soll geprüft werden, inwieweit geeignete Maßnahmen für diesen
Personenkreis durchgeführt werden können. In Betracht kommen hierbei
Archiv-, Kataster-, Vermessungs- und statistische Arbeiten.

Quelle: OSTPREUSSEN-WARTE, April 1955

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